Aktuelles – Steinmeier LLP Berlin

Beitrag vom 19. Dezember 2012

Anstehende Neuregelung des § 1578 b BGB (Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltes wegen Unbilligkeit

Eine der am heftigsten umstrittenen Materien des Familienrechtes ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch. Durch die Unterhaltsreform des Jahres 2008 war es möglich geworden, nacheheliche Unterhaltsansprüche umfangreicher als zuvor herabzusetzen und zeitlich zu begrenzen. Die anstehende Gesetzesänderung wird die Möglichkeiten zur Befristung und Herabsetzung voraussichtlich einschränken. Der Abs. 1. des § 1578 b BGB wird wie folgt ergänzt: … Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (und zukünftig neu) oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruches unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nach der Rechtsprechung des BGH aus den vergangenen Jahren sollte die Dauer der Ehe oder gar keine Rolle spielen. Die Gesetzesänderung scheint hier eine neue Richtung anzugeben, bei der (wie vor 2008) die Dauer der Ehe eine maßgebliche Rolle spielt.


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