Aktuelles – Steinmeier LLP Berlin

Beitrag vom 21. April 2017

Ersetzt ein Beschlussvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO die notarielle Beurkundung?

Der wechselseitig erklärte Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche ist formbedürftig. Denn es handelt sich hierbei um eine Vereinbarung im Sinne von § 1378 Abs. 3 S. 2 HS 1 BGB, die die Ehegatten im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns getroffen haben. Derartige Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Nach § 1378 Abs. 3 S. 2 HS 2 BGB findet jedoch § 127 a BGB Anwendung, auch wenn die Vereinbarung in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Wurde die Regelung weder notariell beurkundet, noch in einem Termin zur mündlichen Verhandlung gerichtlich protokolliert, hängt die Formwirksamkeit der Vereinbarung entscheidend davon ab, ob die von § 1378 Abs. 3 S. 2 HS 1 BGB geforderte Form der notariellen Beurkundung durch die gerichtliche Feststellung des Vergleichs nach § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO gewahrt wird.
Auf einen gerichtlich festgestellten Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO findet § 127 a BGB entsprechende Anwendung, wenn die Voraussetzungen für eine Analogie sind erfüllt. Zum einen besteht die erforderliche planwidrige Regelungslücke als Konsequenz aus der zeitlichen Abfolge des Inkrafttretens der maßgeblichen Vorschriften. Zum anderen entspricht der Beschluss Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO einem ordnungsgemäß protokollierten Vergleich soweit, dass eine entsprechende Anwendung des §§ 127 a BGB gerechtfertigt ist. Auch erfüllt das Verfahren nach § 278 zig Abs. 6 ZPO die mit einer notariellen Beurkundung verbundenen Schutzzwecke in gleicher Weise wie die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs (BGH FamRZ 2017, 603 ff).


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