Aktuelles – Steinmeier LLP Berlin

Beitrag vom 23. März 2017

Keine Zeitvorgabe für Unterschriften bei einem Ehegattentestament

Bei einem Ehegattentestament spielt es keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt der letzte Ehepartner das gemeinsame Testament unterzeichnet, sofern zum Zeitpunkt der letzten Unterschrift ein gemeinschaftlicher Testierwillen vorliegt. Liegt dieser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vor, muss die Unterschrift des die Erklärung ebenfalls unterzeichnenden Ehegatten die Haupterklärung lediglich räumlich abschließen, was auch dann möglich ist, wenn sie zeitlich versetzt oder nach längerer Zeit erst dem letzten Willen des anderen Ehegatten hinzugesetzt wird. Nach dem Tod eines Ehegatten ist dies allerdings nicht mehr möglich (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2017 – Beck RS 2017,101305).


Hinterlassen Sie einen Kommentar

* erforderliche Angaben