Aktuelles – Steinmeier LLP Berlin

Beitrag vom 23. März 2017

Verwirkung des Trennungsunterhalts wegen verfestigter Lebensgemeinschaft

Aus der Gesamtschau der objektiven Umstände in der Entwicklung der Beziehung zwischen einer getrennt lebenden Ehefrau und ihrem neuen Lebensgefährten, die auch durch Auftreten als Paar bereits eine Eheähnlichkeit entwickelt hatte, kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB auch schon vor Ablauf von 2 Jahren mit dem Einzug in die Wohnung des Lebensgefährten anzunehmen sein. Die weitere Zahlung von Trennungsunterhalt durch den Ehemann kann deswegen als unzumutbar erscheinen (OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 16.11.2016 – 4 UF 78/16).


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