Zur Verwirkung rückständiger Unterhaltsbeträge
Der Anwendungsbereich der Regelung in § 1585 b Abs. 3 BGB, nach der Unterhalt für einen mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegenden Zeitraum nur bei absichtlichem entziehen von der Leistungspflicht verlangt werden kann, ist nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs zu erstrecken.
Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit eines Antrags verletzt nicht den Gesichtspunkt der Gleichstellung eines bedürftigen Verfahrensbeteiligten mit einem bemittelten Beteiligten, da der nicht bemittelte Beteiligte eine sofortige Zustellung gemäß § 15 Nr. 3b FamGKG erreichen kann, indem er glaubhaft macht, dass die Verzögerung der Zustellung des Antrags zu einem nicht zu ersetzenden Schaden führen würde (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2016, 2110 ff.).
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