Stets zu beachten ist im Erbrecht der Pflichtteil. Der Pflichtteil greift dann Platz, wenn ein gesetzlicher Erbe durch eine letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wird oder sein Erbrecht eingeschränkt wird. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Wird ein gesetzlicher Erbe durch eine letztwillige Verfügung zwar nicht vom Erbrecht ausgeschlossen, sein Erbe aber so stark eingeschränkt, dass es einer Enterbung gleichkommt, kann ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung bestehen. Auf den Pflichtteil kann durch einen Pflichtteilsverzicht (notarielle Form) verzichtet werden. Ebenso wie beim Erbverzicht bedarf es dazu aber einer entsprechenden Erklärung oder Vereinbarung. Eine Pflichtteilsentziehung kommt nur unter ganz besonderen und sehr eingeschränkten Voraussetzungen in Betracht. Da der Pflichtteilsberechtigte nicht Teil der Erbengemeinschaft ist, steht ihm eine Auskunftsanspruch gegen den oder die Erben zu.
Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Durchsetzung berechtigter Erb- und Pflichtteilsansprüche bzw. die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Dabei arbeiten wir zusammen mit den Erben und Erbengemeinschaften bzw. dem Pflichtteilsberechtigten und beraten nationales wie auch internationales Erbrecht.