Aktuelles - Erbrecht

Beitrag vom 28. Juli 2017

Erbverzicht unter Eheleuten bei erneuter Heirat

Verzichten Eheleute in einem während einer Ehekrise geschlossenen notariellen Ehevertrag mit Blick auf ihre demnächst aufzulösende häusliche Gemeinschaft und eine etwaige Scheidung auf ihre „gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte an dereinstigen Nachlass“ des Erstversterbenden und bestimmen sie, dass die getroffenen Vereinbarungen mit dieser Maßgabe sowohl die Zeit, in der Sie in Zukunft „getrennt leben sollten“, als auch den Fall der Ehescheidung regeln, so greift der in der Urkunde erklärte Erbverzicht nicht, wenn die Eheleute sich erst scheiden lassen und sodann neu heiraten (OLG Düsseldorf Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis 2017, 345).

Beitrag vom 21. April 2017

Anfechtung der Erbausschlagung

Der Irrtum eines potentiellen Erben über die Zugehörigkeit eines Gegenstandes bzw. einer Forderung zum Nachlass kann zur Anfechtung der Erbausschlagung berechtigen, wenn sich der Irrtum auf wertbildende Faktoren besonderen Gewichts bezieht, denen im Verhältnis zur gesamten Erbschaft eine erhebliche und für den Wert des Nachlasses wesentliche Bedeutung zukommt.
Dem weiteren Erfordernis der Ursächlichkeit des Irrtums für die Erbausschlagung genügt der Erbe, indem er dartut, dass er bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles die Ausschlagung nicht erklärt hätte (OLG Düsseldorf FamRZ 2017,657).

Beitrag vom 23. März 2017

Keine Zeitvorgabe für Unterschriften bei einem Ehegattentestament

Bei einem Ehegattentestament spielt es keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt der letzte Ehepartner das gemeinsame Testament unterzeichnet, sofern zum Zeitpunkt der letzten Unterschrift ein gemeinschaftlicher Testierwillen vorliegt. Liegt dieser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vor, muss die Unterschrift des die Erklärung ebenfalls unterzeichnenden Ehegatten die Haupterklärung lediglich räumlich abschließen, was auch dann möglich ist, wenn sie zeitlich versetzt oder nach längerer Zeit erst dem letzten Willen des anderen Ehegatten hinzugesetzt wird. Nach dem Tod eines Ehegatten ist dies allerdings nicht mehr möglich (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2017 – Beck RS 2017,101305).

Beitrag vom 26. Januar 2017

Testamentskopie kann als Erbnachweis zulässig sein

 Zum Nachweis der Erbfolge kann eine Kopie des Originaltestaments genügen, wenn dadurch die formgerechte Errichtung des Original Testaments nachweisbar ist. Hierzu kann es eines Sachverständigengutachtens bedürfen, wobei der Sacheverständige dazu berufen ist, sich zur Frage der Echtheit der Unterschrift auf dem Originaltestament zu erklären (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2016 – 2Wx 550/16).

Beitrag vom 2. Januar 2017

Berücksichtigung einer in den USA gezahlten Quellensteuer auf Versicherungsleistungen bei der Erbschaftssteuer

Die vom Erwerber in den USA auf eine Versicherungsleistung gezahlte Quellensteuer ist weder nach § 21 ErbStG noch nach den Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens USA – Erb auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen.

Von der Versicherungssumme ist die einbehaltene Quellensteuer als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, wenn die Quellensteuer deshalb erhoben wird, weil in der Versicherungssumme unversteuerte Einnahmen des Erblassers enthalten sind.

Vom Erblasser herrührende Schulden können auch bei Erwerbern, die nicht Erben sind, als Nachlassverbindlichkeiten vom Erwerb abziehbar sein (BFH, Urteil vom 15.06.2016 – IIR 51/14).

Beitrag vom 12. Dezember 2016

Beeinträchtigende Schenkung gemäß § 2087 Abs. 1 BGB

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des §§ 2287 Abs. 1 BGB muss zwischen dem Vorliegen einer Schenkung einerseits und der Absicht des Erblassers, den Vertragserben zu beeinträchtigen, andererseits unterschieden werden. Bei der Frage, ob eine Schenkung vorliegt, ist ein vorbehaltener Nießbrauch zu berücksichtigen. Dingliche Belastungen mindern von vornherein den Wert eines schenkungsweise zugewendeten Grundstücks und sind daher bei der Berechnung des Wertes in Abzug zu bringen. Auf die Wertungen des §§ 2325 BGB kommt es hierbei nicht an.

Gleichermaßen ist eine vertraglich übernommene Pflegeverpflichtung wertmindernd zu berücksichtigen. Dabei ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes der vertraglich versprochenen Pflegeleistung der Vertragsschluss. Die spätere tatsächliche Entwicklung der Umstände, sondern die Prognoseentscheidung der Parteien anhand der subjektiven Bewertung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Weiter ist zu prüfen, ob der Erblasser in der Absicht gehandelt hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Ein solcher Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Ein derartiges Interesse kommt etwa dann in Betracht, wenn es dem Erblasser um seine Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege im Alter geht. Beweispflichtig für die Schenkung ohne rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse ist der Vertrags bzw. Schlusserbe. Ein lebzeitiges Eigeninteresse muss nicht zwingend für den gesamten Schenkungsgegenstand angenommen werden, sondern kann auch lediglich einen Teil der Schenkung rechtfertigen und insoweit einen Missbrauch der lebzeitigen Verfügungsmacht ausschließen (BGH FamRZ 2016, 2005).

Beitrag vom 1. Dezember 2016

Keine Erbeinsetzung mehr bei nachträglichem Vermögenserwerb

Hatte der Erblasser testamentarisch nur werthaltige Einzelgegenstände Personen zugeordnet, ohne einen Erben zu benennen, stellt die einzelne Zuwendung des werthaltigen Nachlassbestandteil nach § 2087 Abs. 2 BGB eine allein Erbeinsetzung dar. Nach dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu fließendes erhebliches Vermögen, das im Testament nicht berücksichtigt werden konnte, kann die allein Erbeinsetzung im Wege ergänzender Testamentsauslegung jedoch zu einer Teilerbeinsetzung nach § 2088 Abs. 1 BGB werden lassen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.08.2016 – I-3WX 74/16).

In dem Beschluss erstellt der Senat zunächst in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung heraus, dass die testamentarische Zuwendung eines einzelnen Gegenstands, wie es die Erblasserin vorgenommen hatte, nach der Auslegungsregel des §§ 2087 Abs. 2 BGB im Zweifel eine Vermächtnisanordnung darstellt. Bei dieser Zuwendung handelt es sich jedoch dann um eine Erbeinsetzung, wenn der Erblasser praktisch sein gesamtes Vermögen unter dem bedachten aufteilt, andernfalls die Anwendung des §§ 2087 Abs. 2 BGB dazu führen würde, dass überhaupt keine Erbeinsetzung vorläge. Da eine zugewandte Immobilie in dem Fall den wesentlichen Vermögensgegenstand darstellte, ergibt die Auslegung zunächst das die damit bedachte Alleinerbin ist. Nach Auffassung des OLG ergab der Vermögenszuwachs der Erblasserin in den folgenden Jahren jedoch Anlass zu einer ergänzenden Testamentsauslegung. Dabei sei zu beachten, ob und inwieweit nach dem Erbfall eintretende, tatsächliche Veränderung in der Vermögensstruktur die Auslegung des testamentarisch erklärten Erblasserwillens beeinflussen können. War zunächst durch Zuwendung einzelner Vermögensobjekte eine Erbeinsetzung vorgenommen, fragt sich ob sich daran durch einen künftigen Vermögenserwerb etwas ändert. Der BGH lehnte dies in der Vergangenheit ab, das für die Auslegung allein auf den Erblasserwillen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ankomme (NJW 1997,392). Die Möglichkeit einer ergänzenden Testamentsauslegung hatte der BGH in der Entscheidung nicht angesprochen; hierauf stellt der Senat des OLG Düsseldorf ab und nimmt eine ergänzende Testamentsauslegung vor. Der Senat fragt im Wege der Auslegung danach, welchen Willen die Erblasserin vermutlich gehabt hätte, wenn sie bei Testamentserrichtung die künftige Entwicklung, also den Vermögenszuwachs nach Testamentserrichtung, vorausschauend in Betracht gezogen hätte das OLG prüft, ob statt der durch die Einzelzuwendung gewollten allein Erbeinsetzung nur eine Teilerbeinsetzung anzunehmen wäre. Wenn der Erblasser dem bedachten eine möglichst vollständige Beteiligung am gesamten Nachlass sichern wollte, kommt es auf den späteren Vermögenszuwachs für die Erbeinsetzung nicht an. Ist dem Testament jedoch die Absicht zu entnehmen, dass die Zuwendung auf den genannten Vermögensgegenstand beschränkt werden sollte, kann die Regel des §§ 2088 Abs. 1 BGB für den Vermögenszuwachs anzuwenden und damit nur eine Teilerbeinsetzung gewollt sein. Bezüglich des zugeflossenen Vermögensteils greift dann die gesetzliche Erbfolge ein. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zur Klärung der Frage zugelassen, ob im Falle eines nachträglichen Vermögenserwerbs nach der Testamentserrichtung eine ergänzende Testamentsauslegung dazu führen kann, dass eine durch Einzelzuwendung getroffene allein Erbeinsetzung nunmehr als Teil Erbeinsetzung angesehen werden kann. Die Entscheidung bleibt abzuwarten.

Beitrag vom 24. November 2016

Verspätete Anmeldung einer Nachlassforderung im Aufgebotsverfahren

Im Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern nach § 1970 BGB ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Anmeldezeitpunkt nicht möglich. Ein Ausschließungsbeschluss ist im Sinne des § 438 FamFG erlassen, sobald er in fertig abgefasste und unterschriebene Form an die Geschäftsstelle zur Bekanntgabe übergeben worden ist (Beschluss vom 05.10.2016 – IV ZB 37/15).

Beitrag vom 23. November 2016

Nottestament

Ein Nottestament in naher Todesgefahr muss vor drei Zeugen errichtet werden (§ 2250 BGB). Zeuge ist nur, wer bewusst an der Testamentserrichtung mitwirkt; das bloße Mithören der Erklärungen des Erblassers genügt nicht. Die Zeugen müssen die Absicht und das Bewusstsein ihrer gemeinsamen Mitwirkung und Verantwortung bei der Testamentserrichtung gehabt haben. Ist dies bei einem Zeugen nicht der Fall, handelt es sich nicht um ein Dreizeugentestament, sondern nur um ein formunwirksames Zweizeugentestament (Kammergericht Berlin FamRZ 2016,1966).

Beitrag vom 3. November 2016

Nachweis der Erbfolge bei testamentarischer Verwirkungsklausel

Enthält ein notarielles Testament eine allgemein gehaltene Verwirkungsklausel oder eine spezielle Verwirkungsklausel mit nicht eindeutigen Verhaltensanforderungen, erfordert der Nachweis der Erbfolge in der Regel die Vorlage eines Erbscheins (Anm. des Verfassers: Für gewöhnlich wird bei Vorhandensein eines notariellen Testaments ein Erbschein nicht benötigt) (BGH Beschl. vom 02.06.2016 – V ZB 3/14).