Zur Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Vaters in die Adoption seiner Tochter durch die Pflegeeltern
Bei einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption nach § 1748 Abs. 4 BGB ist anhand einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob ein Unterbleiben der Adoption für das Kind einen so großen Nachteil begründen würde, dass dieser zum Interesse des Vaters an der Aufrechterhaltung der rechtlichen Verwandtschaft außer Verhältnis stünde.
Maßgeblich für die Entscheidung können insbesondere der nachdrücklich geäußerte Wille des seit 15 Jahren in der Pflegefamilie lebenden Kindes, das vom Vater zu verantwortende Fehlen eines gelebten Vater – Kind – Verhältnisses und das fehlende Verständnis des Vaters für die Situation des Kindes sein (vgl. Kammergericht 3. ZS FamRZ 2016, 2019).