Sorgerecht

Gemäß § 1626 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen.

Wird ein Kind in einer Ehe geboren, haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Sind die Eltern nicht verheiratet, hat die Mutter in der Regel die alleinige elterliche Sorge, wenn keine gemeinsame Sorgeerklärung vorliegt. Die elterliche Sorge kann auch auf Antrag auf den nicht verheirateten Vater übertragen werden, so dass es auch ohne die Zustimmung der Mutter zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern kommen kann. Das dient nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich dem Kindeswohl, solange nicht konkret feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widersprechen.

Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass sich die Eltern über die wesentlichen Belange im Leben des Kindes abstimmen und gemeinsam entscheiden müssen. Das kann zu Problemen führen, wenn die Ansichten und Interessen der Eltern unterschiedlich sind.

Alle Probleme zum elterlichen Sorgerecht sind individuell auf den Einzelfall bezogen. Sprechen Sie uns an.