Umgangsrecht

Zum Wohl des Kindes gehört nach § 1626 BGB in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. 

Für Rechte und Pflichten zum Umgang ist es unerheblich, wer Inhaber der Personensorge ist. Das Umgangsrecht steht sowohl dem Mitinhaber der elterlichen Sorge wie auch dem nichtsorgeberechtigten Elterteil zu.

Es gibt keine festen Regelungen in welchem Umfang das Umgangsrecht auszuüben ist. Das Kindeswohl ist das maßgebliche Kriterium. Deshalb sind Umgangsregelungen auf den Einzelfall auf Maß zu schneidern. Gleichwohl gibt es Umgangsregelungen, die sich bei den Familiengerichten und auch in der Praxis bewährt haben.

Diese erprobten und von den Gerichten akzeptierten Umgangsgestaltungen in all ihren Nuancen zu kennen, ist unsere Basis um für den Mandanten und seine Kinder die richtige Regelung zu finden und erforderlichenfalls auch durchzusetzen.