Anfechtung der Erbausschlagung
Der Irrtum eines potentiellen Erben über die Zugehörigkeit eines Gegenstandes bzw. einer Forderung zum Nachlass kann zur Anfechtung der Erbausschlagung berechtigen, wenn sich der Irrtum auf wertbildende Faktoren besonderen Gewichts bezieht, denen im Verhältnis zur gesamten Erbschaft eine erhebliche und für den Wert des Nachlasses wesentliche Bedeutung zukommt.
Dem weiteren Erfordernis der Ursächlichkeit des Irrtums für die Erbausschlagung genügt der Erbe, indem er dartut, dass er bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles die Ausschlagung nicht erklärt hätte (OLG Düsseldorf FamRZ 2017,657).
Hinterlassen Sie einen Kommentar