Testament & Erbvertrag

Beitrag vom 23. März 2017

Keine Zeitvorgabe für Unterschriften bei einem Ehegattentestament

Bei einem Ehegattentestament spielt es keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt der letzte Ehepartner das gemeinsame Testament unterzeichnet, sofern zum Zeitpunkt der letzten Unterschrift ein gemeinschaftlicher Testierwillen vorliegt. Liegt dieser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vor, muss die Unterschrift des die Erklärung ebenfalls unterzeichnenden Ehegatten die Haupterklärung lediglich räumlich abschließen, was auch dann möglich ist, wenn sie zeitlich versetzt oder nach längerer Zeit erst dem letzten Willen des anderen Ehegatten hinzugesetzt wird. Nach dem Tod eines Ehegatten ist dies allerdings nicht mehr möglich (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2017 – Beck RS 2017,101305).

Beitrag vom 26. Januar 2017

Testamentskopie kann als Erbnachweis zulässig sein

 Zum Nachweis der Erbfolge kann eine Kopie des Originaltestaments genügen, wenn dadurch die formgerechte Errichtung des Original Testaments nachweisbar ist. Hierzu kann es eines Sachverständigengutachtens bedürfen, wobei der Sacheverständige dazu berufen ist, sich zur Frage der Echtheit der Unterschrift auf dem Originaltestament zu erklären (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2016 – 2Wx 550/16).

Beitrag vom 12. Dezember 2016

Beeinträchtigende Schenkung gemäß § 2087 Abs. 1 BGB

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des §§ 2287 Abs. 1 BGB muss zwischen dem Vorliegen einer Schenkung einerseits und der Absicht des Erblassers, den Vertragserben zu beeinträchtigen, andererseits unterschieden werden. Bei der Frage, ob eine Schenkung vorliegt, ist ein vorbehaltener Nießbrauch zu berücksichtigen. Dingliche Belastungen mindern von vornherein den Wert eines schenkungsweise zugewendeten Grundstücks und sind daher bei der Berechnung des Wertes in Abzug zu bringen. Auf die Wertungen des §§ 2325 BGB kommt es hierbei nicht an.

Gleichermaßen ist eine vertraglich übernommene Pflegeverpflichtung wertmindernd zu berücksichtigen. Dabei ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes der vertraglich versprochenen Pflegeleistung der Vertragsschluss. Die spätere tatsächliche Entwicklung der Umstände, sondern die Prognoseentscheidung der Parteien anhand der subjektiven Bewertung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Weiter ist zu prüfen, ob der Erblasser in der Absicht gehandelt hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Ein solcher Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Ein derartiges Interesse kommt etwa dann in Betracht, wenn es dem Erblasser um seine Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege im Alter geht. Beweispflichtig für die Schenkung ohne rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse ist der Vertrags bzw. Schlusserbe. Ein lebzeitiges Eigeninteresse muss nicht zwingend für den gesamten Schenkungsgegenstand angenommen werden, sondern kann auch lediglich einen Teil der Schenkung rechtfertigen und insoweit einen Missbrauch der lebzeitigen Verfügungsmacht ausschließen (BGH FamRZ 2016, 2005).

Beitrag vom 23. November 2016

Nottestament

Ein Nottestament in naher Todesgefahr muss vor drei Zeugen errichtet werden (§ 2250 BGB). Zeuge ist nur, wer bewusst an der Testamentserrichtung mitwirkt; das bloße Mithören der Erklärungen des Erblassers genügt nicht. Die Zeugen müssen die Absicht und das Bewusstsein ihrer gemeinsamen Mitwirkung und Verantwortung bei der Testamentserrichtung gehabt haben. Ist dies bei einem Zeugen nicht der Fall, handelt es sich nicht um ein Dreizeugentestament, sondern nur um ein formunwirksames Zweizeugentestament (Kammergericht Berlin FamRZ 2016,1966).

Beitrag vom 11. Oktober 2013

Nichtigkeit einer Drittbestimmung in Testament

Eine letztwillige Verfügung, mit der zum Erben die Person eingesetzt wird, die „sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“ ist nichtig (OLG München, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 31 Wx 55/13). Das Testament lasse nämlich bereits offen, an welche Art von Kümmern der Erblasser gedacht habe, ob mit diesem Begriff also die körperliche Pflege, die Hilfe bei der anfallenden Hausarbeit, eine seelische Stütze, die Erledigung finanzieller Angelegenheiten oder nur allgeneim ein Schenken von Aufmerksamkeit gemeint war. Der Inhalt einer solchen Erbeinsetzung stehe nicht im Einklang mit § 2065 Abs. 2 BGB. Danach kann der Erblasser die Bestimmung einer Person, die aufgrund einer letztwilligen Verfügung eine Zuwendung erhalten soll, nicht einem Dritten überlassen. Das heißt, dass der Erblasser seinen Willen im Hinblick auf die Person des Bedachten nicht so unvollständig äußern darf, dass es einem anderen überlassen bleibt, nach Belieben oder Ermessen den Erblasserwillen zu ergänzen und damit die Person des Erben zu bestimmen.

Beitrag vom 20. April 2012

Es liegt keine wirksame Ergänzung eines handschriftlichen Testamentes vor, wenn der Erblasser die Ergänzungen lediglich auf einer Kopie des Originaltestamentes vorgenommen hat

(Entscheidung des OLG München vom 31.08.2011, 31 EX 179/10)

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Erblasser auf einer Kopie seines handschriftlichen Testamentes eigenhändige Vermerke angebracht. Bei der Erteilung des Erbscheines wurde der durch die diese Vermerke Begünstigte nicht in den Kreis der Erben aufgenommen, weil es nach der Auffassung des Gerichtes an der Eigenhändigkeit der Verfügung fehlte.

weiterlesen