Erbrecht Pflichtteil

Beitrag vom 25. Oktober 2016

Auskunftspflicht des Erben

Besteht der Verdacht, dass der Erblasser Zuwendungen von seinen Bankkonten an Dritte schenkungsweise erbracht hat, ist der Erbe zur Erfüllung seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten verpflichtet, sein Auskunftsrecht gegenüber der Bank auszuüben, um eventuelle Zuwendungsempfänger zu vermitteln (OLG Stuttgart Beschluss vom 26.01.2016 – 19 W 78/15).

Beitrag vom 6. Oktober 2016

Kein Ausschlagungsrecht der Eltern ohne Vermögensverwaltungsrecht für ererbtes Vermögen des Kindes

Der durch Verfügung von Todes wegen angeordnete Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen umfasst auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft. Die in einem solchen Fall von einem ausgeschlossenen Elternteil im Namen des Kindes erklärte Ausschlagung ist mangels Vertretungsmacht unwirksam. § 1638 BGB umfasst auch den Pflichtteil (BGH NJW 2016, 3032ff).

Beitrag vom 2. Oktober 2016

Grundstücksschenkung unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts – Pflichtteilsergänzung

Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem vor, so kann hierdurch der Beginn des Fristablaufs des § 2325 Abs. 3 BGB (10-Jahresfrist innerhalb derer Schenkungen des Erblassers im Rahmen einer Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen sind) gehindert sein. Schon 1994 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Leistung iSv § 2325 Abs. 3 BGB in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung erst dann vorliegt, wenn der Erblassser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGB NJW 1994, 1791). An dieser Rechtsprechung ist auch nach der Neufassung des § 2325 Abs. 3 BGB zum 1.1.2010 festzuhalten. Der Gesetzgebungsgeschichte lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Einfühung der pro-rata-Regelung zugleich inhaltliche Änderung an der seit Langem bekannten und gefestigten Rechtsprechung des Senats vornehmen wollte. Ob ein vorbehaltenes Wohnrecht wie ein Nießbrauch den Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 BGB hindern kann, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalls beantworten. Es kommt darauf an, ob der Erblasser das Grundstück auch nach der Schenkung im Wesentlichen selber nutzen konnte. Besteht das im Wohnungsrecht verankerte Ausschließungsrecht des Eigentümers nur an Teilen der übergebenen Immobilie, so ist der Erblasser nach Vollzug des Übergabevertrages nicht mehr als „Herr im Haus“ anzusehen (BGH NJW 2016, 2957ff).

Beitrag vom 22. September 2016

Anfechtung der Annahme einer Erbschaft

Auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB kann ein zur Angechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren (BGH FamRZ 2016, 145off)

Beitrag vom 12. September 2016

Pflichten des Notars bei Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben gem. § 2314 BGB einen Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Das OLG Bamberg hat mit seinem Beschluss vom 16.06.2016 4 W 42/16 nun nachdrücklich vorgegeben, dass der Notar einer möglichen Vermögensverschiebung durch den Erben nachgehen muss, sofern hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen, auch wenn dies arbeitsintensiv ist. Weist der Pflichtteilsberechtigte schriftlich – am besten unter Vorlage von Belegen – auf erhebliche Vermögenstransaktionen im Erblasservermögen hin, sind diese umfassend aufzuklären.

Beitrag vom 1. April 2014

Auslegung einer Pflichtteilssanktionsklausel beim Berliner Testament in einer Patchworkfamilie

Enthält ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zum Alleinberben und nach dem Tod des Längstlebenden der beiderseitige Nachlass je zur Hälfte an die beiden Kinder aus den früheren Ehen gehen soll, eine Klausel, wonach für den Fall, dass einer der Schlusserben von dem Nachlass des Erstverstorbenen den Pflichtteil fordern sollte, er dann auch von dem Nachlass des Überlebenden nur den Pflichtteil erhalten soll, so kann dieses als „Pflichtteil“ bezeichnete Etwas vernünftigerweise nur dahingehend verstanden werden, dass damit ein Vermächtnis in Gestalt eines Zahlungsanspruchs in Höhe eines fiktiven Pflichtteils, d. h. eines Pflichtteils, als wenn das Stiefkind ein leibliches Kind des überleibenden Ehegatten wäre, gemeint ist.

OLG Schleswig, Beschluss vom 24.1.2013 – 3 Wx 59/12

Beitrag vom 29. Oktober 2013

Umfassendes Recht des Pflichtteilsberechtigten auf Grundbucheinsicht

 

Auch wenn der Erblasser kurz vor seinem Tod selbst noch eine Immobilie veräußert hat, steht dem Pflichtteilsberechtigten nach dessen Ableben das Recht auf Vorlage des Kaufvertrags nebst Grundbucheinsicht zu.

Im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsrechts müsse der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob die Veräußerung ganz oder teilweise unentgeltlich erfolgt sei (vgl. § 2325 BGB). Die Prüfung der möglichen (Teil-) Unentgeltlichkeit des Kaufvertrags sei nur möglich, wenn der Kaufvertrag zugänglich gemacht wird. Allein die Tatsache, dass für den Verkauf der Immobilie ein Makler eingeschaltet worden wäre, rechtfertige es nicht, die Entgeltlichkeit der Geschäfts zu vermuten. Dem Pflichtteilsberechtigten stehe ein berechtigtes Interesse auf Einsichtnahme in die Grundakten als auch in das Grundbuch zur Seite welches alle Abteilungen des Grundbuchs umfasst, so dass auch die Kenntnis über eventuelle Belastungen des Grundbesitzes durch die Einsichtnahme zu verschaffen sei (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.9.2013 – 11 Wx 57/13, NJW-Spezial 2013, 647).