Umgangsrecht

Beitrag vom 16. März 2017

Anordnung des Wechselmodells trotz Ablehnung durch ein Elternteil

Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch ein Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl. Die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich Konflikt belastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Das Familiengericht ist im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes (BGH Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15).

Beitrag vom 16. Mai 2012

Kein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils (OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2011, II 8 UF 190/10)

Gegen den Willen eines Elternteils kann nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm ein Betreuungswechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden. Ein Umgangsrecht, das über den üblichen 14tägigen Umgang am Wochenende hinausgeht, wird dem Zweck einer Umgangsregelung gerecht, so dass eine Ausweitung darüber hinaus nicht verlangt werden kann.

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