Ehegattenunterhalt

Beitrag vom 23. März 2017

Verwirkung des Trennungsunterhalts wegen verfestigter Lebensgemeinschaft

Aus der Gesamtschau der objektiven Umstände in der Entwicklung der Beziehung zwischen einer getrennt lebenden Ehefrau und ihrem neuen Lebensgefährten, die auch durch Auftreten als Paar bereits eine Eheähnlichkeit entwickelt hatte, kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB auch schon vor Ablauf von 2 Jahren mit dem Einzug in die Wohnung des Lebensgefährten anzunehmen sein. Die weitere Zahlung von Trennungsunterhalt durch den Ehemann kann deswegen als unzumutbar erscheinen (OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 16.11.2016 – 4 UF 78/16).

Beitrag vom 22. Dezember 2016

Zur Verwirkung rückständiger Unterhaltsbeträge

Der Anwendungsbereich der Regelung in § 1585 b Abs. 3 BGB, nach der Unterhalt für einen mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegenden Zeitraum nur bei absichtlichem entziehen von der Leistungspflicht verlangt werden kann, ist nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs zu erstrecken.

Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit eines Antrags verletzt nicht den Gesichtspunkt der Gleichstellung eines bedürftigen Verfahrensbeteiligten mit einem bemittelten Beteiligten, da der nicht bemittelte Beteiligte eine sofortige Zustellung gemäß § 15 Nr. 3b FamGKG erreichen kann, indem er glaubhaft macht, dass die Verzögerung der Zustellung des Antrags zu einem nicht zu ersetzenden Schaden führen würde (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2016, 2110 ff.).

Beitrag vom 23. November 2016

Befristung nachehelichen Unterhalts bei langer Ehedauer

Der Begriff der nachehelichen Solidarität ist keine „Einbahnstraße“, der sich allein zulasten des unterhaltsverpflichteten geschiedenen Ehegatten auswirkt. Deshalb kann im Einzelfall eine Herabsetzung und zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs in Betracht kommen, wenn zwar in zeitlicher Hinsicht eine Ehe von langer Dauer vorliegt, aber keine fortwirkenden ehebedingten Nachteile zulasten des unterhaltsberechtigten Ehegatten vorliegen und der unterhaltsberechtigte Ehegatte die ihn treffende Erwerbsobliegenheit über Jahre hinweg vernachlässigt und sich in keiner Weise bemüht hat, die Unterhaltslast gering zu halten (Kammergericht Berlin FamRZ 2016, 1939).

Beitrag vom 22. September 2016

Geltendmachung nachehelichen Unterhalts mehr als 10 Jahre nach Scheidung

Auch über zehn Jahre nach rechtskräftiger Scheidung kann ein nachehelicher Unterhaltsanspruch (erstmalig) geltend gemacht werden. Erforderlich ist jedoch, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterhalt wegen Krankheit bereits im Zeitpunkt der Scheidung sowie auch in der Folgezeit grundsätzlich ohne zeitliche Lücke vorgelegen haben. Insoweit muss der Unterhaltsbedürftige nachweisen, dass er wegen einer Erkrankung dauerhaft nicht in der Lage war, eiener Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BGH FamRZ 2016, 1460).

Beitrag vom 10. Oktober 2013

Falscher Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Kinder kann zu Verlust des Unterhaltsanspruchs führen

Im Verfahren um das Sorgerecht für zwei Kinder erhob die getrennt lebende Ehefrau schwerwiegende Vorwürfe gegen den Vater und zeigte ihn an. Er habe die Kinder sexuell missbraucht – Beschuldigungen, die sich als falsch erwiesen. „Werden solche Vorwürfe bekannt, kann bereits dies zu einer familiären, sozialen und beruflichen Isolation des Mannes führen“, erläuterte das Oberlandesgericht Schleswig. Solche Beschuldigungen zu erheben, nur um seine Position in einem Sorgerechtsverfahren zu verbessern, zerstöre nachhaltig und schwerwiegend die  “ im Gegenseitigkeitsverhältnis bestehende eheliche Solidarität“. Die weitere Zahlung von Unterhalt an die Ehefrau könne dem Mann nicht mehr zugemutet werden.

Oberlandesgericht Schleswig am 21.12.2012; AZ: 10 UF 81/12

Beitrag vom 19. Dezember 2012

Anstehende Neuregelung des § 1578 b BGB (Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltes wegen Unbilligkeit

Eine der am heftigsten umstrittenen Materien des Familienrechtes ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch. Durch die Unterhaltsreform des Jahres 2008 war es möglich geworden, nacheheliche Unterhaltsansprüche umfangreicher als zuvor herabzusetzen und zeitlich zu begrenzen. Die anstehende Gesetzesänderung wird die Möglichkeiten zur Befristung und Herabsetzung voraussichtlich einschränken. weiterlesen

Beitrag vom 24. August 2012

Wegfall des Unterhaltsanspruches bei Distanzbeziehung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2012, Az. 5 UF 238/08)

Ein im Grunde bestehender Unterhaltsanspruch kann entfallen, wenn der Berechtigte in einer neuen gefestigten Partnerschaft lebt. Argumentativ wird dieser Wegfall des Unterhaltsanspruches darauf gestützt, dass an die Stelle des früheren (unterhaltspflichtigen) Partners ein neuer Partner getreten ist, der auch in die Unterhaltsverpflichtung eintritt. Üblicherweise wurde dies von den Gerichten erst dann bejaht, wenn die neuen Partner wenigstens zwei bis drei Jahre in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt haben. weiterlesen

Beitrag vom 23. Juli 2012

Das Verschweigen des Umstandes, dass ein in der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Vater abstammt und nicht von dem Ehemann, stellt einen Härte-grund nach § 1579 Nr. 7 BGB dar. (BGH, Urteil vom 15.02.2012, XII ZR 137/09)

Häufig gestritten wird in der Praxis um die Frage der Unterhaltsverwirkung. Ein Verstoß gegen die eheliche Treue ist grundsätzlich ein Fehlverhalten im Rahmen des § 1579 BGB. Damit steht aber nicht notwendig fest, dass ein Unterhaltsanspruch gänzlich entfällt. Denn das Fehlverhalten muss 1. eindeutig einem Ehegatten zuzuordnen sein und 2. eine Schwere aufweisen, die eine Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten als grob unbillig erscheinen lässt. Selbst wenn beides gegeben ist, führt dies nicht unbedingt zu einem vollständigen Wegfall es Unterhaltsanspruches, sondern kann auch zu einer Herabsetzung führen. Das ist stets durch eine Einzelfallbetrachtung festzustellen. Anmerkung: In dem entschiedenen Fall hatte das Gericht es bei einer Herabsetzung des Anspruches belassen.

Beitrag vom 18. Juni 2012

Der Unterhaltsanspruch der nachfolgenden Ehefrau hat keine Auswirkung auf den Un-terhaltsbedarf der früheren Ehefrau (BGH, Urteil vom 25.01.2012, XII ZR 139/09)

Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Jahr 2011 seine Rechtsprechung geändert. Hinsichtlich einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber der zweiten Ehefrau hat der Unterhaltsanspruch der nachfolgenden Ehefrau keine Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf der früheren Ehefrau nach § 1578 BGB. Der Unterhaltsanspruch der nachfolgenden Ehefrau ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, wobei es maßgeblich auf die Rangverhältnisse ankommt.

Beitrag vom 11. Juni 2012

Abänderbarkeit einer lebenslangen Unterhaltsvereinbarung in einem Ehevertrag (BGH, Urteil vom 25.01.2012, XII ZR 139/09)

In dem zu entscheidenden Fall hatten die Eheleute nach der Trennung in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung zu Gunsten der Ehefrau vereinbart. Der Ehemann hatte im Hinblick auf die geänderte Rechtslage ab dem 01.01.2008 eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung begehrt. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes kann sich der Unterhaltsverpflichtete in einem solchen Fall in zulässiger Weise auf eine Änderung der Rechtslage berufen.

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