Internationales Familienrecht

Beitrag vom 23. Mai 2012

Gemäß § 108 FamFG sind ausländische Entscheidungen im Familienrecht regelmäßig anzuerkennen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.12.2011, 1 UF 262/11)

Entscheidungen ausländischer Gerichte im familienrechtlichen Bereich sind gemäß § 108 FamFG in der Regel ohne eine inhaltliche Überprüfung anzuerkennen. Es wird insbesondere nicht geprüft, ob die ausländischen Sachvorschriften in der anzuerkennenden Entscheidung richtig angewendet worden sind.

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