In Ihrem Testament oder in Ihrem Erbvertrag haben Sie auch die Möglichkeit, Anordnungen für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu treffen. Die Vor- und Nacherbschaft ist dabei eine Form. Als Erblasser können Sie einen Erben auch in der Form einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe). Damit haben Sie die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum, also über mehrere Generationen hinweg, den Verbleib Ihres Vermögens (ggf. Firmenvermögens) zu bestimmen. Der zunächst eingesetzte Erbe wird für bestimmte Zeit Vorerbe, dessen Erbrecht endet mit einem von Ihnen festgelegten Ereignis, dem so genannten Nacherbfall. Dann geht die Erbschaft auf den Nacherben über, der letztlich Ihr Schlusserbe ist.
Sie haben auch die Möglichkeit, so genannte familienrechtliche Anordnungen zu treffen in Ihrer Verfügung von Todes wegen. In Betracht kommen diesbezüglich insbesondere das elterliche Vermögenswahlrecht und die Benennung eines Vormunds.
Die Eltern eines behinderten Kindes haben oftmals ein Interesse daran, den Nachlass für das Kind durch ein so genanntes Behindertentestament zu regeln. Das Ziel einer solchen Nachlassregelung ist es (in der Regel über die Anordnung einer Vorerbschaft des behinderten Kindes bei gleichzeitiger Anordnung einer Testamentsvollstreckung) dem Kind den Nachlass zuwenden zu können ohne gleichzeitig die Möglichkeit der anrechnungsfreien Inanspruchnahme sozialer Leistungen einzuschränken.
Vorerbe, Nacherbe, Schlusserbe – Testamentvollstreckung
Zusätzlich haben Sie auch die Möglichkeit, einen so genannten Testamentsvollstrecker zu ernennen. Der Testamentsvollstrecker ist in der Regel eine vom Erblasser ernannte Person, die (oft als Treuhänder) die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat. Regelmäßig wird die Person des Testamentsvollstreckers vom Erblasser in seinem Testament oder in einem Vertrag benannt. Alternativ kann der Testamentsvollstrecker allerdings auch durch einen vom Erblasser ermächtigen Dritten oder vom Nachlassgericht aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Erblassers im Testament bestimmt werden.
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit dessen Annahme, die dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären oder anderenfalls zu verweigern ist. Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser eine Absicherung seines testamentarischen Willens und insbesondere bei mehreren Erben und Vermächtnisnehmern eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses erreichen. Die Testamentsvollstreckung kann helfen, Ansprüche von Erben und Vermächtnisnehmern zu schützen sowie ungewollte Einflussnahmen „böswilliger“ Erben auf den Nachlass und dessen Auseinandersetzung zu verhindern.