Wohnungszuweisung & Hausrat

Anlässlich von Trennung und Scheidung stehen oft auch die vorläufige wie auch die endgültige Überlassung der Ehewohnung und die vorläufige und die endgültige Aufteilung der Haushaltsgegenstände im Streit.

Eine vorläufige Wohnungszuweisung während der Trennung kann beim Familiengericht dann beantragt werden, wenn das weitere Zusammenleben für den einen Ehegatten eine unbillige Härte darstellen würde, die es erforderlich macht, die Wohnung dem anderen Ehegatten zuzuweisen. Dies gilt insbesondere in Fällen der Kindeswohlgefährdung und in Fällen von angedrohter und ausgeübter Gewalt.

Anlässlich der Scheidung kann eine endgültige Wohnungszuweisung verlangt werden, wenn ein Ehegatte auf die Nutzung der Wohnung besonders angewiesen ist. Dabei spielen die Interessen der im Haushalt lebenden Kinder und die Lebensverhältnisse der Ehegatten eine Rolle. Ein Ehegatte muss im stärkeren Maß auf die Nutzung angewiesen sein. Auch hier kann das Gericht eine Billigkeitsentscheidung treffen.

Haben beide Ehegatte den Mietvertrag unterschrieben, ist darauf zu achten, mit den geeigneten Maßnahmen das Mietverhältnis auf den in der Wohnung verbleibenden Ehegatten umzuschreiben.

Hausrat 

Das vorläufige Hausratsverfahren ermöglicht es für die Zeit der Trennung bis Rechtskraft der Ehescheidung beim Familiengericht eine Entscheidung über den vorläufigen Gebrauch, die Nutzung und den Besitz von Haushaltsgegenständen zu beantragen.

Sollen Hausratsgegenstände endgültig verteilt werden, ist ggf. die Eigentumslage als Vorfrage präzise aufzuklären. Bei gemeinsamen Haushaltsgegenständen entscheidet das Familiengericht darüber, wer im stärkeren Maße auf die Nutzung des Haushaltsgegenstands angewiesen ist, auch unter Berücksichtigung des Kindeswohlinteresses. Im Übrigen findet eine Aufteilung nach Billigkeit statt.