Internationales Erbrecht

Beitrag vom 2. Januar 2017

Berücksichtigung einer in den USA gezahlten Quellensteuer auf Versicherungsleistungen bei der Erbschaftssteuer

Die vom Erwerber in den USA auf eine Versicherungsleistung gezahlte Quellensteuer ist weder nach § 21 ErbStG noch nach den Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens USA – Erb auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen.

Von der Versicherungssumme ist die einbehaltene Quellensteuer als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, wenn die Quellensteuer deshalb erhoben wird, weil in der Versicherungssumme unversteuerte Einnahmen des Erblassers enthalten sind.

Vom Erblasser herrührende Schulden können auch bei Erwerbern, die nicht Erben sind, als Nachlassverbindlichkeiten vom Erwerb abziehbar sein (BFH, Urteil vom 15.06.2016 – IIR 51/14).