Wohnung & Hausrat

Beitrag vom 2. Oktober 2016

Erklärung zur Übertragung des gesamten Hausrats an Ehegatten

Bei kurz vor der Eheschließung angeschafften Gegenständen kann, auch wenn in der Rechnung nur der (spätere) Ehemann als Käufer aufgeführt ist, von einem gemeinsamen Erwerb ausgegangen werden, wenn feststeht, dass diese Gegenstände dem künftigen gemeinsamen Haushalt dienen sollen. Für diesen Ausnahmetatbestand trifft den anderen Ehegatten die Beweislast. 

In der Erklärung des Ehemanns, den gesamten Hausrat solle die in der Ehewohnung verbliebene Ehefrau erhalten, kann ein Eigentumsübergang nicht gesehen werden, wenn eine Aufstellung über die konkret betroffenen Hausratsgegenstände sowie deren Wert nicht vorhanden ist und Gründe für einen solch weitgehenden Übertragungswillen des Ehemannes nicht dargetan sind.

Sind einzelne Gegenstände nicht mehr im Besitz der Ehefrau, hat diese nicht den Zeitwert, sondern den Wiederbeschaffungswert zu erstatten (OLG Brandenburg – Beschl. v. 4.7.2016 – 9 UF 87/16).

 

 

 

Beitrag vom 13. September 2016

Ehewohnungszuweisung in der Trennungszeit

Für die Zuweisung der Ehewohnung müssen besondere Umstände vorliegen, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen, wie  es sie häufig nach der Trennung gibt, hinausgehen. Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen der Ehegatten muss der Verbleib des einen Ehegatten zu einer unerträglichen Belastung des anderen Ehegatten führen (OLG Düsseldorf -II 6 UF 42/16)

Beitrag vom 16. Juli 2012

Die bloße Nutzungsüberlassung einer im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Immobilie für die Dauer des Getrenntlebens an den anderen Ehegatten gibt letzterem kein gegenüber Erwerbern der Immobilie durchsetzbares Recht zum Besitz, soweit nicht ausdrücklich zur Nutzungsüberlassung ein Mietverhältnis begründet worden ist (OLG Celle, Beschluss vom 02.05.2011, 10 WF 133/11)

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Ehemann, dem die Ehewohnung zu Alleineigentum gehörte, die Wohnung für die Zeit des Getrenntlebens in einem gerichtlichen Vergleich der Ehefrau überlassen. Diese Überlassung alleine begründet kein Mietverhältnis oder ein Verhältnis, das über eine entsprechende Anwendung von § 566 BGB gegenüber einer Veräußerung der Immobilie durchgreifenden Schutz bietet. Ist die Ehe geschieden, so ist die überlassene Wohnung an den Alleineigentümer herauszugeben. Wird die Wohnung noch vor der Ehescheidung im Rahmen einer Versteigerung an einen Dritten übereignet, so hat dieser gegen den insoweit vertragslos nutzenden Ehegatten einen Herausgabeanspruch.