Erklärung zur Übertragung des gesamten Hausrats an Ehegatten
Bei kurz vor der Eheschließung angeschafften Gegenständen kann, auch wenn in der Rechnung nur der (spätere) Ehemann als Käufer aufgeführt ist, von einem gemeinsamen Erwerb ausgegangen werden, wenn feststeht, dass diese Gegenstände dem künftigen gemeinsamen Haushalt dienen sollen. Für diesen Ausnahmetatbestand trifft den anderen Ehegatten die Beweislast.
In der Erklärung des Ehemanns, den gesamten Hausrat solle die in der Ehewohnung verbliebene Ehefrau erhalten, kann ein Eigentumsübergang nicht gesehen werden, wenn eine Aufstellung über die konkret betroffenen Hausratsgegenstände sowie deren Wert nicht vorhanden ist und Gründe für einen solch weitgehenden Übertragungswillen des Ehemannes nicht dargetan sind.
Sind einzelne Gegenstände nicht mehr im Besitz der Ehefrau, hat diese nicht den Zeitwert, sondern den Wiederbeschaffungswert zu erstatten (OLG Brandenburg – Beschl. v. 4.7.2016 – 9 UF 87/16).