Vermögensvorsorge

Beitrag vom 2. Oktober 2016

Grundstücksschenkung unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts – Pflichtteilsergänzung

Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem vor, so kann hierdurch der Beginn des Fristablaufs des § 2325 Abs. 3 BGB (10-Jahresfrist innerhalb derer Schenkungen des Erblassers im Rahmen einer Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen sind) gehindert sein. Schon 1994 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Leistung iSv § 2325 Abs. 3 BGB in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung erst dann vorliegt, wenn der Erblassser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGB NJW 1994, 1791). An dieser Rechtsprechung ist auch nach der Neufassung des § 2325 Abs. 3 BGB zum 1.1.2010 festzuhalten. Der Gesetzgebungsgeschichte lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Einfühung der pro-rata-Regelung zugleich inhaltliche Änderung an der seit Langem bekannten und gefestigten Rechtsprechung des Senats vornehmen wollte. Ob ein vorbehaltenes Wohnrecht wie ein Nießbrauch den Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 BGB hindern kann, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalls beantworten. Es kommt darauf an, ob der Erblasser das Grundstück auch nach der Schenkung im Wesentlichen selber nutzen konnte. Besteht das im Wohnungsrecht verankerte Ausschließungsrecht des Eigentümers nur an Teilen der übergebenen Immobilie, so ist der Erblasser nach Vollzug des Übergabevertrages nicht mehr als „Herr im Haus“ anzusehen (BGH NJW 2016, 2957ff).

Beitrag vom 11. Oktober 2013

Abfindungszahlung wegen Verzichts auf Nachrücken in die Gesellschaft

Wer aufgrund gesellschaftsrechtlicher Rechtslage im Erbfall in die Gesellschaft rücken könnte, im Wege des Vergleichs jedoch darauf verzichtet, muss – so der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 16. Mai 2013 (IV R 15/10) etwaige Abfindungszahlungen als Veräußerungsgewinn versteuern.