Gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern (AG Pankow/Weissensee Az. 200 F 6519/10)
Die Möglichkeit des Vaters eines nichtehelich geborenen Kindes die gemeinsame elterliche Sorge zu erlangen, hing in der Vergangenheit maßgeblich vom Wohlwollen der Mutter ab. Ob sich daran in der Zukunft durch die anstehende Neuregelung dieser Materie etwas ändern wird, bleibt abzuwarten. Angesichts der nach wie vor bestehenden Einspruchsmöglichkeit der Mutter und insbesondere der Möglichkeit die Erfolgsaussichten dieses Einspruches zu steuern, ist verhaltener Optimismus angezeigt. Besonders interessant für nicht sorgeberechtigte Väter ist deshalb eine Entscheidung aus Berlin.Das Amtsgericht hatte die elterliche Sorge auf Antrag des Vaters und gegen den Widerstand der Mutter auf beide Eltern übertragen. Die bis dahin alleine sorgeberechtigte Mutter hatte dagegen Kommunikationsschwierigkeiten (ein nicht unübliches KO-Kriterium für die gemeinsame Sorge) ins Feld geführt. Das Gericht argumentierte (zu recht), dass alleine Kommunikationsschwierigkeiten die gemeinsame Sorge nicht ausschließen könnten. Die Eltern treffe im Rahmen der gemeinsamen Sorge und als Vorbild für ihre Kinder die Pflicht zur Überwindung von Schwierigkeiten und zur Konsensfindung. Daraus könnten, so das Gericht, die Eltern erst dann entlassen werden, wenn diese Verpflichtung wegen des Verhaltens eines Elternteiles unzumutbar ist.
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