Aktuelles – Steinmeier LLP Berlin

Beitrag vom 23. Mai 2012

Gemäß § 108 FamFG sind ausländische Entscheidungen im Familienrecht regelmäßig anzuerkennen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.12.2011, 1 UF 262/11)

Entscheidungen ausländischer Gerichte im familienrechtlichen Bereich sind gemäß § 108 FamFG in der Regel ohne eine inhaltliche Überprüfung anzuerkennen. Es wird insbesondere nicht geprüft, ob die ausländischen Sachvorschriften in der anzuerkennenden Entscheidung richtig angewendet worden sind.

Ausnahmen hiervon sind in § 109 FamFG geregelt. Danach zielt die Überprüfung in erster Linie darauf ab, vor willkürlichen Entscheidungen zu schützen (Unzuständigkeit des ausländischen Gerichtes nach deutschem Recht, Versagung rechtlichen Gehörs; Unvereinbarkeit mit einer nach deutschem inländischen Recht getroffenen Entscheidung sowie Unvereinbarkeit mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes, insbesondere, wenn die Anerkennung mit den Grundrechten nicht vereinbar ist).


Hinterlassen Sie einen Kommentar

* erforderliche Angaben