Rückständiger und künftiger Unterhalt wegen Betreuung eines nichtehelichen Kindes
§ 1615 l Abs.3 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf §1613 BGB, weshalb für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1613 Abs.1 BGB vorliegen müssen, also namentlich eine Aufforderung zur Auskunft oder eine Inverzugsetzung.
Ebenso wie beim Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist auch ein Antrag auf künftigen Betreuungsunterhalt gemäß §1615 l BGB nur dann abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres absehbar keine kind- und elternbezogenen Verlängerungsgründe mehr vorliegen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ180, 170 =FamRZ 2009, 770).
BGH Beschluss v. 2.10.2013 – XII ZB 249/12
Die Entscheidung ist für die amtliche Sammlung vorgesehen und von besonderer Bedeutung. Sie entscheidet eine Streitfrage zur Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit.
Im entschiedenen Fall wurde das nichteheliche Kind im April 2010 geboren, etwa zwei Monate später wurde die Vaterschaft anerkannt. Erst fast ein Jahr nach der Geburt forderte die Kindesmutter den Kindesvater zur Zahlung von rückständigem und zukünftigen Betreuungsunterhalt auf. Während die Vorinstanz – auch ohne Verzug den ab April 2010 verlangten Unterhalt zuerkannte, folgte der Bundesgerichtshof der herrschenden Meinung in der Literatur. Aus dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers sowie im Wege teleologischer Ausführung wird gefolgert, dass § 1615l Abs. 3 BGB eine Rechtsgrundverweisung auf § 1613 BGB enthält mit der Folge, dass die Kindesmutter Unterhalt für die Vergangenheit nur bei Aufforderung zur Auskunft, Inverzugsetzung oder Rechthängigkeit des Unterhaltsanspruchs fordern kann. Die Mutter werde nicht unangemessen belastet, wenn man ihr zumutet, jedenfalls nach Vaterschaftsanerkennung aktiv zu werden.
Wie auch beim Betreuungsunterhaltsanspruch für die Ehefrau unterscheidet § 1615l BGB zwischen einer Unterhaltsbasiszeit von 3 Jahren nach der Geburt des Kindes und einer Verlängerungsmöglichkeit nach Billigkeit, für die in erster Linie kindbezogene Gründe, z. B. bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit und in zweiter Linie elternbezogene Gründe von Bedeutung sind.
Eine Befristung auf die Basiszeit setzt voraus, dass eine sichere Prognose der künfigen Entwicklung gestellt werden kann.
Hinterlassen Sie einen Kommentar