Aktuelles – Steinmeier LLP Berlin

Beitrag vom 7. Dezember 2015

Auskunft des Unterhaltsverpflichteten

  1. Damit der Unterhaltsberechtigte ohne übermäßigen Aufwand seinen Unterhaltsanspruch berechnen kann, hat der Unterhaltsverpflichtete Auskunft durch Vorlage einer systematischen Aufstellung zu erteilen.
  2. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn der Auskunftspflichtige lediglich die Einkommensteuererklärungen und –bescheide mehrerer Jahre vorlegt. Soweit eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, müssen auch die laufenden Entnahmen dargelegt werden.
  3. Da die Auskunftspflicht eine höchstpersönliche Wissenserklärung darstellt, die vom Schuldner abzugeben ist,  reicht die bloße Einreichung von Belegen durch den Verfahrensbevollmächtigten zur Erfüllung der Auskunftspflicht nicht aus.

 

KG  17. Senat- Familiensachen- Beschluss vom 30.01.2015- 17 WF 1 /15


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