Auskunftspflicht des Erben
Besteht der Verdacht, dass der Erblasser Zuwendungen von seinen Bankkonten an Dritte schenkungsweise erbracht hat, ist der Erbe zur Erfüllung seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten verpflichtet, sein Auskunftsrecht gegenüber der Bank auszuüben, um eventuelle Zuwendungsempfänger zu vermitteln (OLG Stuttgart Beschluss vom 26.01.2016 – 19 W 78/15).
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