Berücksichtigung der unterschiedlichen Beisteuerung zum Familienunterhalt und der Altersvorsorge bei Versorgungsausgleichsansprüchen
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamtenUmstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (§ 27 VersAusglG).
1. Der Umstand, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit sich nur höchst unzureichend am Familienunterhalt beteiligt und fast keine eigene Altersvorsorge betrieben hat, rechtfertigt die Anwendung des § 27 VersAusglG nicht, wenn aufgrund der unterschiedlichen schulischen und beruflichen Entwicklung schon bei Eingehung der Ehe damit zu rechnen war bzw. die Ehe trotzdem fortgeführt wurde, zumal unterschiedlich hohe Beiträge zum Familienunterhalt in einer Ehe durchaus üblich sind. (amtlicher Leitsatz)
2. Eine langjährige ehewidrige Beziehung rechtfertigt für sich betrachtet die Anwendung des § 27 VersAusglG nicht. (amtlicher Leitsatz)
3. Haben die gemeinsamen Vorstellungen zur ehelichen Lebensführung zu einem bestimmten Zeitpunkt eine wesentliche Veränderung verfahren und verstößt ein Ehegatte gravierend gegen die insoweit getroffenen Absprachen, kann dies zum Teilausschluss des Versorgungsausgleich ab dieser Zeit führen. (amtlicher Leitsatz).
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.07.2016 – Aktenzeichen 9 UF 120/15
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