Aktuelles – Steinmeier LLP Berlin

Beitrag vom 23. November 2016

Wechselmodell

Bei einer nachhaltig zerrütteten Elternbeziehung und einer daraus resultierenden erheblichen Belastung für das Kind entspricht es regelmäßig dem Wohl des Kindes am besten, die gemeinsame elterliche Sorge vollständig aufzulösen.

Ein paritätisches Wechselmodell kann gegen den Willen eines Elternteils mangels einer ausreichenden Rechtsgrundlage vom Familiengericht nicht angeordnet werden (gegen OLG Schleswig, 5. Familiensenat, SchlHA 2014,456).

Bei starken Konflikten bzw. einer eingeschränkten Kommunikations – und Kooperationsfähigkeit/– bereitschaft der Eltern entspricht die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells nicht dem Kindeswohl (OLG Schleswig 2. Familiensenat FamRZ 2016 1945).


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