Aktuelles – Steinmeier LLP Berlin

Beitrag vom 26. Januar 2017

Auskunftsanspruch des Spenderkindes gegen Reproduktionsklinik

Einem mittels künstlicher heterologe Insemination gezeugten Kind steht gegen die Reproduktionsklinik und gegen die Samenbank ein Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders und auf Einsicht in seine Behandlungsunterlagen zu. Dem grundgesetzlich geschützten Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung kommt im Rahmen der Abwägung, ob der Klinik und der Samenbank eine solche Auskunft zumutbar ist, ein erhebliches Gewicht zu (AG Hannover, Urteil vom 17.10.2016 – 432 C 7640/15).


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