Aktuelles – Steinmeier LLP Berlin

Beitrag vom 11. Mai 2017

Teilungsversteigerung

Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, Weil die Gemeinschaft dar (die geschiedenen Ehegatten) während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort.
Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 S. 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (Aufgabe von Senatsurteil vom 17.11.1999, FamRZ 2355,356).

Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 S. 2 BGB können von dem anderen Teilhaber keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten werden (im Anschluss an Senatsbeschluss, FamRZ 2014,285).

Steht die Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten, enthält für die Zeit des Getrenntlebens die Vergütungsregelung nach § 1361 Buchst. b Abs. 3 S. 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (Fortführung von Senatsbeschluss, FamRZ 2014,460) (BGH FamRZ 2017,693).


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