Aktuelles – Steinmeier LLP Berlin

Beitrag vom 11. Oktober 2013

Abfindungszahlung wegen Verzichts auf Nachrücken in die Gesellschaft

Wer aufgrund gesellschaftsrechtlicher Rechtslage im Erbfall in die Gesellschaft rücken könnte, im Wege des Vergleichs jedoch darauf verzichtet, muss – so der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 16. Mai 2013 (IV R 15/10) etwaige Abfindungszahlungen als Veräußerungsgewinn versteuern.


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