Abfindungszahlung wegen Verzichts auf Nachrücken in die Gesellschaft
Wer aufgrund gesellschaftsrechtlicher Rechtslage im Erbfall in die Gesellschaft rücken könnte, im Wege des Vergleichs jedoch darauf verzichtet, muss – so der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 16. Mai 2013 (IV R 15/10) etwaige Abfindungszahlungen als Veräußerungsgewinn versteuern.
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