Aktuelles – Steinmeier LLP Berlin

Beitrag vom 13. September 2016

Anfechtung der Anfechtung einer Annahme

Für die Anfechtung der Anfechtung einer Annahme (wegen Versäumung der Ausschlagungsfrist) hat der Bundesgerichtshof eine Streitfrage entschieden. Es gilt die Frist des § 121 BGB (ohne schuldhaftes Zögern) und nicht diejenige aus dem Erbausschlagungsrecht des § 1954 BGB. Verfristung kann somit eingetreten sein, auch wenn eine Sechswochenfrist eingehalten wurde (vgl. BGH FamRZ 2015, 1383)


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