Anfechtung der Anfechtung einer Annahme
Für die Anfechtung der Anfechtung einer Annahme (wegen Versäumung der Ausschlagungsfrist) hat der Bundesgerichtshof eine Streitfrage entschieden. Es gilt die Frist des § 121 BGB (ohne schuldhaftes Zögern) und nicht diejenige aus dem Erbausschlagungsrecht des § 1954 BGB. Verfristung kann somit eingetreten sein, auch wenn eine Sechswochenfrist eingehalten wurde (vgl. BGH FamRZ 2015, 1383)
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