Aktuelles – Steinmeier LLP Berlin

Beitrag vom 22. September 2016

Anfechtung der Annahme einer Erbschaft

Auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB kann ein zur Angechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren (BGH FamRZ 2016, 145off)


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