Auskunft des Unterhaltsverpflichteten
- Damit der Unterhaltsberechtigte ohne übermäßigen Aufwand seinen Unterhaltsanspruch berechnen kann, hat der Unterhaltsverpflichtete Auskunft durch Vorlage einer systematischen Aufstellung zu erteilen.
- Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn der Auskunftspflichtige lediglich die Einkommensteuererklärungen und –bescheide mehrerer Jahre vorlegt. Soweit eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, müssen auch die laufenden Entnahmen dargelegt werden.
- Da die Auskunftspflicht eine höchstpersönliche Wissenserklärung darstellt, die vom Schuldner abzugeben ist, reicht die bloße Einreichung von Belegen durch den Verfahrensbevollmächtigten zur Erfüllung der Auskunftspflicht nicht aus.
KG 17. Senat- Familiensachen- Beschluss vom 30.01.2015- 17 WF 1 /15
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