Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils
Um ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern zu vermeiden, kann auch der betreuende Elternteil (derjenige, bei dem das Kind lebt) an der Barunterhaltspflicht beteiligt werden, sofern unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen durch den Barunterhalt sein angemessener Selbstbehalt nicht gefährdet wird (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.7.2013 – XII ZB 297/12).
Kann der barunterhaltspflichtige Elternteil selbst die Unterhaltsleistung erbringen, ohne dass sein eigener angemessener Unterhalt beeinträchtigt wird, kommt eine (anteilige) Verpflichtung des betreuenden Elternteils zum Barunterhalt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Verfügt der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Einkünfte des an sich Barunterhaltsverpflichteten, liegt eine Einkommensdifferenz vor, bei der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, die Barunterhaltsverpflichtung beim Betreuenden zu sehen.
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