Befristung nachehelichen Unterhalts bei langer Ehedauer
Der Begriff der nachehelichen Solidarität ist keine „Einbahnstraße“, der sich allein zulasten des unterhaltsverpflichteten geschiedenen Ehegatten auswirkt. Deshalb kann im Einzelfall eine Herabsetzung und zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs in Betracht kommen, wenn zwar in zeitlicher Hinsicht eine Ehe von langer Dauer vorliegt, aber keine fortwirkenden ehebedingten Nachteile zulasten des unterhaltsberechtigten Ehegatten vorliegen und der unterhaltsberechtigte Ehegatte die ihn treffende Erwerbsobliegenheit über Jahre hinweg vernachlässigt und sich in keiner Weise bemüht hat, die Unterhaltslast gering zu halten (Kammergericht Berlin FamRZ 2016, 1939).
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