Abwägungskriterien für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB
Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als er bei hinweggedachter Ehe erwürbe, wird ausgeglichen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt erlangen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 07.11.2012-XII ZB 229/11-FamRZ 2013,109)
BGH XII. ZS, Beschluss v. 26.02.2014 – XII ZB 235/12 (OLG Saarbrücken)
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