Aktuelles – Steinmeier LLP Berlin

Beitrag vom 22. Oktober 2014

Ehevertragsgestaltung zum Betriebsvermögen

  1. Eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs in einem Ehevertrag dahingehend, dass das Betriebsvermögen des Ehemanns nur mit dem Stand seiner Kapitalkonten berücksichtigt wird und Firmenwert und stille Reserven unberücksichtigt bleiben, ist wirksam.
  2. Eine Vereinbarung der Beteiligten, einen einzelnen Vermögensgegenstand bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt zu lassen, ist ebenfalls zulässig.                                                                            OLG Bremen 5. ZS-FamS-, Beschluss v. 08.05.2014- 5 UF 110/13

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