Aktuelles – Steinmeier LLP Berlin

Beitrag vom 11. Oktober 2013

Nichtigkeit einer Drittbestimmung in Testament

Eine letztwillige Verfügung, mit der zum Erben die Person eingesetzt wird, die „sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“ ist nichtig (OLG München, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 31 Wx 55/13). Das Testament lasse nämlich bereits offen, an welche Art von Kümmern der Erblasser gedacht habe, ob mit diesem Begriff also die körperliche Pflege, die Hilfe bei der anfallenden Hausarbeit, eine seelische Stütze, die Erledigung finanzieller Angelegenheiten oder nur allgeneim ein Schenken von Aufmerksamkeit gemeint war. Der Inhalt einer solchen Erbeinsetzung stehe nicht im Einklang mit § 2065 Abs. 2 BGB. Danach kann der Erblasser die Bestimmung einer Person, die aufgrund einer letztwilligen Verfügung eine Zuwendung erhalten soll, nicht einem Dritten überlassen. Das heißt, dass der Erblasser seinen Willen im Hinblick auf die Person des Bedachten nicht so unvollständig äußern darf, dass es einem anderen überlassen bleibt, nach Belieben oder Ermessen den Erblasserwillen zu ergänzen und damit die Person des Erben zu bestimmen.


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