Aktuelles – Steinmeier LLP Berlin

Beitrag vom 10. Oktober 2013

Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie darf nicht auf das Schonvermögen eines seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtigen Kindes angerechnet werden

Sind die Eltern bedürftig, werden auch Kinder zur Unterstützung ihrer Eltern herangezogen. Dies gilt jedoch nicht grenzenlos. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 7. August 2013 bestätigt, dass der Wert einer vom unterhaltspflichtigen Kind selbst bewohnten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspfichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt (BGH Beschluss v. 7.8.2013 – XII ZB 269/12).

Die Entscheidung hat große praktische Bedeutung, da die Verwaltungspraxis vielfach das Gegenteil angenommen hat und nun viele Betroffene die Möglichkeit haben, ihre Unterhaltsleistungen gegenüber den Eltern zu reduzieren. Sie sollten vom Träger der Sozialhilfe eine Neuberechnung verlangen.


Hinterlassen Sie einen Kommentar

* erforderliche Angaben