Aktuelles – Steinmeier LLP Berlin

Beitrag vom 2. Januar 2017

Ehewohnung

Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig. Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit.

Der Eigentümer – Ehegatte, der dem anderen Ehegatten die Ehewohnung im Sinne des §§ 1361 Buchst. b IV BGB überlassen hat, kann bei wesentlicher Veränderung der zu Grunde liegenden Umstände eine Änderung der Überlassungsregelung gemäß § 1361 Buchst. b I BGB im Ehewohnungsverfahren verfolgen.

Das unzulässige Herausgabeverlangen nach § 985 BGB kann nicht in einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung im Ehewohnungsverfahren umgedeutet werden (BGH FamRZ 2017, 22ff).


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