Einräumung gemeinsamer Sorge unter Nichtverheirateten auf Antrag des Kindsvaters
Die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts kommt nicht in Betracht, wenn die Eltern des Kindes nicht in der Lage sind, eine tragbare Kommunikationsbasis aufzubauen und die konkrete Gefahr besteht, dass sie in Zukunft in einzelnen Sorgerechtsfragen aufgrund der ichbezogenen Haltung eines Elternteils jeweils die gerichtliche Entscheidung suchen müssen und damit das Kindeswohl gefährden Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.5.2013; 18 UF 215/11)
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