Erben in der Insolvenz
Für die Privatinsolvenz regelt § 295 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung (InsO) wie sich der Schuldner im Falle einer Erbschaft während der sogenannten Wohlverhaltensphase verhalten muss. Das geerbte Vermögen ist zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden (Beschluss vom 10. Januar 2013, IX ZB 163/11), dass der Schuldner seiner Pflicht zur Herausgabe der halben Erbschaft durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrages nachkommen muss. Diese Obliegenheit könne nicht durch Übertragung eines Miterbenanteils erfüllt werden. Falls die Herausgabepflicht nur durch Veräußerung des Erbes erfüllt werden könne, müsse dem Schuldner vor der Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung Gelegenheit gegeben werden, diese Liquidierung zu betreiben.
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