Ermittlung des Kaufkraftunterschieds bei der Bemessung des Unterhalts
Bei der Bemessung des Unterhalts kann der Tatrichter zur Ermittlung des Kaufkraftunterschieds die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten „vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern“ heranziehen.
BGH, Beschluss vom 09.07.2014- XII ZB 661/12
Hinterlassen Sie einen Kommentar