Leistungsfähigkeit bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigem Kind
Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungsmöglichkeit bestehe, sind – insbesondere bei der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 II BGB – strenge Maßstäbe anzulegen.
Dass der Unterhaltsschuldner aus dem Ausland stammt und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, rechtfertigt allein noch nicht die Schlussfolgerung, dass für ihn keine reale Beschäftigungschance im Hinblick auf eine sozialversicherungsrechtliche Vollzeitstelle bestehe.
BGH, Beschluss vom 22.1.2014, NJW 2014, 932
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