Aktuelles – Steinmeier LLP Berlin

Beitrag vom 23. November 2016

Nottestament

Ein Nottestament in naher Todesgefahr muss vor drei Zeugen errichtet werden (§ 2250 BGB). Zeuge ist nur, wer bewusst an der Testamentserrichtung mitwirkt; das bloße Mithören der Erklärungen des Erblassers genügt nicht. Die Zeugen müssen die Absicht und das Bewusstsein ihrer gemeinsamen Mitwirkung und Verantwortung bei der Testamentserrichtung gehabt haben. Ist dies bei einem Zeugen nicht der Fall, handelt es sich nicht um ein Dreizeugentestament, sondern nur um ein formunwirksames Zweizeugentestament (Kammergericht Berlin FamRZ 2016,1966).


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