Aktuelles – Steinmeier LLP Berlin

Beitrag vom 29. Oktober 2013

Sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus Lebensversicherung im Versorgungsausgleich

 

Im Versorgungsausgleich ist ein Anrecht grundsätzlich auszugleichen, wenn es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen wurde, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dient und – vorbehaltlich gesondert geregelter Kapitalanrechte – auf eine Rente gerichtet ist (vergl. § 2 Abs. 1 und 2 VersAusglG). Diese Voraussetzungen sind für eine private Rentenlebensversicherung erfüllt.

Nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind solche Anrechte, die wirtschaftlich nicht dem Ehegatten, sondern einem Dritten zustehen. Die Rechte aus einer Rentenversicherung gehören jedoch auch dann zum Vermögen des Ehegatten, wenn sie  zur Besicherung einer Darlehensschuld abgetreten sind. Denn mit der Sicherungsabtretung allein – so der Bundesgerichtshof – habe sich der Ehegatte seiner Rechte aus der Rentenversicherung noch nicht endgültig begeben. Die mit dem Darlehensgeber getroffene Sicherungs- und Tilgungsabrede hindere den Darlehensnehmer nicht, das Darlehen auf andere Weise zu tilgen. Soweit dadurch die Darlehensschuld abgelöst wird, wird die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung frei und steht wirtschaftlich dem Versicherungsnehmer zu.

 

Trotz der Abtretung sei das Anreciht auch bei der Scheidung bereits ausgleichsreif und intern auszugleichen. Nach einer Sicherungsabtretung behalte der Versicherungsnehmer das Recht, das bei ihm selbst oder einem Dritten verbliebene nachrangige Bezugsrecht auf einen anderen zu übertragen.. Außerdem müsse der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung an den einrückenden nachrangigen Bezugsberechtigten abgetreten werden. Bei der internen Teilung im Wege des Versorgungsausgleichs geschehe im Wesentlichen nichts anderes. Er erfolge die Übertragung des ehezeitlichen Anteils am nachrangigen Bezugsrecht auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten durch richterlichen Gestaltungsakt. Dieser wäre allerdings unvollständig und würde den Anforderungen eines entsprechenden gesicherten Anrechts nicht genügen, würde nicht auch der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung an den (teilweise) einrückenden Ehegatten mitübertragen. In der Beschlussformel sei daher auch auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird (BGH NJW 2013, 3173 ff).


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