Aktuelles – Steinmeier LLP Berlin

Beitrag vom 12. September 2014

Verhältnis Barunterhaltsverpflichtung und Umgangsrecht

  1. Nimmt der barunterhaltsverpflichtete Elternteil ein weit über das übliche Maß hinaus gehendes Umgangsrecht wahr, kann der Tatrichter die in diesem Zusammenhang getätigten  außergewöhnlich hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt nicht als bedarfsdeckend entgegen gehalten werden können (vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten), zum Anlass dafür nehmen, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen.

Der auf diesem Weg ermittelte Unterhaltsbedarf nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle kann daher gemindert sein.

 

BGH, XII. ZS, Beschluss v. 12.03.2014- XII ZB 234/13 (OLG/Frankfurt)


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