Verspätete Anmeldung einer Nachlassforderung im Aufgebotsverfahren
Im Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern nach § 1970 BGB ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Anmeldezeitpunkt nicht möglich. Ein Ausschließungsbeschluss ist im Sinne des § 438 FamFG erlassen, sobald er in fertig abgefasste und unterschriebene Form an die Geschäftsstelle zur Bekanntgabe übergeben worden ist (Beschluss vom 05.10.2016 – IV ZB 37/15).
Hinterlassen Sie einen Kommentar