Zu den Voraussetzungen der Zumutbarkeit der Gewährung eines Ausbildungsunterhalts in den so genannten Abitur – Lehre – Studium – Ausbildungsgängen
Hat der Vater eines volljährigen Kindes keine Kenntnis über dessen Absicht, ein Studium aufzunehmen und hatte das Kind nach Erlangung der Hochschulreife eine Studien nahe Berufsausbildung abgeschlossen und über einen längeren Zeitraum (hier zwei Jahre) in dem erlernten Beruf gearbeitet, so besteht kein weiterer Anspruch auf Ausbildungsunterhalt (OLG Frankfurt, 5. Familiensenat, Beschluss vom 28.07.2016 – 5 UF 370/15).
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